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Haftungsinformationen des
Möbelspediteurs gem. § 451g HGB
und Verhalten im Schadensfall


Anwendungsbereich
Der Frachführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag

Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt.
Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach-und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz

Hat der Möbelspediteur Schadenersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.

Haftungsauschluß

Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsauschlußgründe

Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist.

1 Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.

  1. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den
  2. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
  3. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern.
  4. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
  5. Beförderung lebender Tiere oder von
  6. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, derzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen

Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlußgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen

Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute

Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.

Ausführender Möbelspediteur

Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung

Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige

Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:

-Der Absender ist verpflichtet, das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste zu untersuchen. Diese sind auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert festzuhalten oder dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung anzuzeigen

-Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.

-Pauschale Schadensanzeigen genügen in keinem Fall.

-Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt.

-Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muß sie -um den Anspruchsverlust zu verhindern -in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Fristen erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.

-Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut

Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht. (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc. )

Anweisungen für das Verhalten im Schadenfall

- Warentransportpolice -

In Vollmacht der beteiligten Versicherungs-Gesellschaften

Der Versicherte hat den Schadenfall unverzüglich dem Auftragnehmer anzuzeigen.

  1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherte sind verpflichtet, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, den Versicherern jede notwendige Auskunft zu erteilen und deren Anweisungen zu befolgen.
  2. Äußerlich erkennbare Schäden sind bei Ablieferung des Umzugsgutes gemeinsam mit dem Versicherungsnehmer, spätestens jedoch einen Tag nach Ablieferung, festzustellen und schriftlich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden müssen innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich nachgemeldet
  3. Bei Schäden, die voraussichtlich den Betrag von EUR 2.000,00 oder den entsprechenden Betrag in einer anderen Währung übersteigen, ist dies dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen, damit dieser den zuständigen Havariekommissar einzuschalten
  4. Der Versicherte ist verpflichtet, alle Rechte gegen Dritte zu wahren. Rückgriffsrechte sind auf Verlangen schriftlich abzutreten. Versäumt der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig, zum Nachteil der Versicherer, diese Rechte gegen Dritte geltend zu machen, sind die Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
  5. Der Versicherte hat zum Nachweis des Entschädigungsanspruches die von den Versicherern geforderten Unterlagen einzureichen.

Ihr Schaden wird von Ihrem Auftragnehmer zur Bearbeitung an die Württembergische Versicherung AG, Telefon: +49 711 662 - 0Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.weitergereicht.

Bitte stellen Sie zusammen mit Ihrem Auftragnehmer dazu folgende Unterlagen und Informationen zur Verfügung:

  1. Schadenmeldung
  2. Versicherungszertifikat/Einzel·Police
  3. Schadenbeschreibung
  4. Schadenhöhe ggf. geschätzt
  5. Anschaffungsbeleg sofern vorhanden
  6. Schadenrechnung bzw. Kostenvoranschläge für Reparaturen
  7. Anschaffungsjahr des beschädigten Gutes
  8. Bildmaterial das beschädigten Gutes

 

  1. Bescheinigung des Schadens/Schadenprotokoll
  2. Umzugsgutliste
  3. Packliste des Umzugsspediteurs am Absendeort
    1. Frachtbrief
  4. Havarie-Zertifikat
  5. Bestätigung für Lagerdauerverlängerungen sofern beantragt
  6. Zustandsbericht bei KFZ/Motoradtransporten
  7. Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte

Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung sollten Sie diese Unterlagen und Informationen unverzüglich einreichen.

In Streitfällen mit dem Versicherungsunternehmen können Sie folgende Schlichtungsstelle kontaktieren: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin.